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SATZUNG

Auszug aus der Satzung der Karin Rinklake Stiftung gGmbH

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft führt den Namen: Karin Rinklake Stiftung gGmbH

(2) Die Gesellschaft hat die Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter
Haftung.

(3) Sitz der Gesellschaft ist Neuwied.

§ 2 Zweck und Gegenstand der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung:
a. der Bildung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
b. des Sports,
c. der Kultur und des traditionellen Brauchtums in der Region, insbesondere des
Dorflebens
d. der Jugendhilfe
e. von Wissenschaft und Forschung
f. des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes einschließlich
des Klimaschutzes und
g. mildtätiger Zwecke im Sinne von § 53 AO.

(3) Die Zwecke der Gesellschaft werden insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht,
die nicht gleichermaßen und einzelne nur gelegentlich verfolgt werden können und
den Gegenstand der Gesellschaft bilden:
a. Förderung der Bildung durch finanzielle Zuwendungen an Fördervereine von Bildungseinrichtungen
sowie die Beschaffung von Unterrichtsmaterialien, digitaler
Lernmittel, Gegenständen der Schulausstattung oder Unterstützung von Schulbauprojekten.
b. Förderung des Sports durch finanzielle Zuwendungen an steuerbegünstigte Sportvereine
zum Betrieb des Vereinssports oder Erhalt der Sportstätten.
c. Förderung des kulturellen Vereinslebens und des traditionellen Brauchtums in der
Region, insbesondere des Dorflebens, durch Unterstützung entsprechender steuerbegünstigter
Vereine oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere
den Gemeinden zur Verwirklichung dieser steuerbegünstigten Zwecke.
d. Förderung der Jugendhilfe durch finanzielle Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen
der Jugendhilfe, insbesondere Einrichtungen zur Förderung behinderter
Kinder sowie diese Zwecke fördernde sportliche Einrichtungen und Vereine.
e. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Klimaschutzes
durch finanzielle Zuwendungen für Projekte zur Verbesserung der Biodiversität
durch Erhalt der Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere der Wildtiere, oder durch
den Kauf von (Brach-)Flächen sowie deren Entwicklung (Aufforstung, Umforstung,
Stilllegung usw.) zu naturnahen, nicht gewerblich genutzten (Ur)Wäldern als natürliche
C02 Speicher.
f. Unterstützung in Not geratener Einzelpersonen und Familien nach Maßgabe von§
53 AO, insbesondere im Umfeld der Mitarbeiterschaft der Skylotec Unternehmensgruppe.

(4) Die Gesellschaft ist bei ihrer Tätigkeit nicht regional gebunden, sie soll im Schwerpunkt
ihrer Tätigkeit jedoch im regionalen Umfeld der Werke der Skylotec Unternehmensgruppe
und der von dieser beschäftigten Mitarbeiter tätig sein.

(5) Die Zwecke der Gesellschaft werden insbesondere durch die Zuwendung von Mitteln an
andere Körperschaften im In- und Ausland zur Verwirklichung für die in§ 2 Abs. 2 genannten
Zwecke verwirklicht. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt
steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese
selbst steuerbegünstigt ist.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

(2) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne von
§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.